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Nordamerika

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Osteuropa und Zentralasien

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  • Turkmenistan
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  • Ukraine
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  • Usbekistan
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Allgemeine Geschäftsbedingungen VITA Zahnfabrik H. Rauter GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

1.1 Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen („Bedingungen“). Der Käufer erklärt sich durch die Erteilung des Auftrags, spätestens jedoch mit dem Empfang unserer Ware oder sonstigen Leistungen mit der Geltung dieser Bedingungen - auch für etwaige Folgegeschäfte - einverstanden.

1.2 Mündliche Nebenabreden, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von uns. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

1.3 Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

2. Auftragsannahme

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge werden für uns erst verbindlich mit Auslieferung der Ware oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.2 Die dem Angebot und der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten An- oder Vorgaben des Käufers werden von uns nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.

2.3 Sofern wir nicht schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Käufer nur eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung geänderte Ausführung geliefert.

2.4 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Vertreter oder sonstigen Verkaufsmitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Preise

3.1 Alle Preisangaben verstehen sich - soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet - in Euro zuzüglich vom Käufer zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, werden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten zuzüglich der hierauf zu leistenden Umsatzsteuer gesondert berechnet.

3.2 Die jeweiligen Preise sind in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Einkaufspreisliste geregelt.

3.3 Sind nach Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf die Ware bei uns eingetreten, so sind wir nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.

4. Lieferung und Versand

4.1 Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Bad Säckingen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, ohne besondere Bestätigung Lieferungen einzelner Warengattungen auch von anderen Stationen aus vorzunehmen.

4.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten, wenn nicht vorher schriftlich eine andere Regelung vereinbart wurde.

4.3 Die Transportkosten hat der Käufer entsprechend Ziffer 3.1 zu tragen. Das Gleiche gilt für die sich aus Sonderwünschen ergebenden Mehrkosten (Eilsendungen, Spezialverpackung usw.).

5. Gefahrtragung, Versicherung

5.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns grundsätzlich versichert. Die Kosten hierfür werden entsprechend Ziffer 3.1 dem Käufer in Rechnung gestellt. Auf schriftliches Verlangen und Nachweis einer eigenen Transportversicherung des Käufers kann hiervon abgesehen werden.

5.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den von uns beauftragten Spediteur oder sonstigen Transporteur auf den Käufer über.

6. Lieferzeit, Verzug, Nichtlieferung, Teillieferung

6.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Käufer uns alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

6.2 Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Belieferung durch Vorlieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.

6.3 Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug oder von uns zu vertretender Nichtlieferung hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf dieser Frist ablehne.

6.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

6.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wir sind verpflichtet, den Käufer vom Eintritt der Behinderung in angemessener Weise zu unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und durch die uns die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere Streik, Aussperrung, kriegsähnliche Zustände, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Pandemien und Epidemien.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1 Die Rechte des Käufers bei Mängeln der Ware richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Die Ware ist frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, die sich ausschließlich nach der je nach Produktgruppe relevanten Beschreibung in der Verarbeitungsanleitung / Bedienungsanleitung / technische Unterlagen des Herstellers in ihrer jeweils aktuellen Fassung bemisst. Die Unterlagen werden dem Käufer auf Anforderung auch separat zur Verfügung gestellt. Allgemeine Anpreisungen jeder Art stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Im Übrigen ist die Ware frei von Mängeln, wenn sie für die von den Parteien etwaig vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und den etwaig vereinbarten Lieferumfang enthält. Weitere Anforderungen an die Ware bestehen nicht. Nur sofern die Parteien keine Anforderungen an die Ware vereinbart haben, ist nach den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

7.3 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und eventuelle Mängel schriftlich unter Angabe der Bestelldaten sowie der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummern anzuzeigen. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden. Unterlässt der Käufer die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als mangelfrei. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

7.4 Beanstandete Ware ist auf unsere Anforderung auf unsere Kosten zurückzusenden. Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt und hat der Käufer dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er uns zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt-, Untersuchungs- und Versandkosten, verpflichtet.

7.5 Ist die Mängelrüge begründet, so werden wir die mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch neue ersetzen. Dieses Recht steht uns zweimalig zu. Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Mal fehl, haben wir sie nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist vorgenommen, ist sie dem Käufer unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder, wenn der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Das Recht des Käufers, Schadensersatz neben der Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen, bleibt unberührt. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers sind nach Maßgabe von Ziffer 8 beschränkt.

7.6 Rechte des Käufers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn (i) der Käufer die von uns festgesetzten technischen Vorschriften und/ oder Anwendungshinweise nicht beachtet, (ii) Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von uns autorisierte Personen vorgenommen wurden oder (iii) gelieferte Waren sonst unsachgemäß behandelt wurden und die Mangelhaftigkeit auf einer der genannten Handlungen beruht.

7.7 Durch eine etwaige Mängelrüge wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht berührt.

7.8 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung der Ware beim Käufer. Es bleibt bei den gesetzlichen Verjährungsfristen

(a) für die Rechte des Käufers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln;

(b) wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben;

(c) für Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

(d) für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind;

(e) für Schadensersatzansprüche des Käufers aus anderen Gründen als Mängeln der Ware sowie

(f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

7.9 Dem Käufer steht ein Rückgriffsanspruch nach § 445a Abs. 1, 3 BGB gegen uns auf Ersatz der Aufwendungen, die er aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hatte, nicht zu. Der Käufer kann diese Aufwendungen nur im Rahmen des Schadensersatzes nach Ziffer 8 gegen uns ersetzt verlangen, sofern die Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen. Etwas anders gilt nur, wenn die Ware von dem Käufer oder einen in der Lieferkette nachfolgenden Kunden an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB veräußert wird. In diesem Fall kann der Käufer seine Aufwendungen nach Maßgabe von § 445 Abs. 1, 3 BGB von uns ersetzt verlangen; die Verjährung dieses Aufwendungsersatzanspruchs richtet sich abweichend von Ziffer 7.8 nach § 445b BGB. Unter keinen Umständen steht dem Käufer Ersatz auf Aufwendungen, die er aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hatte, zu, wenn wir ihm dafür einen gleichwertigen Ausgleich eingeräumt haben, z.B. im Rahmen einer Gewährleistungspauschale oder eines Preisnachlasses.

8. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

8.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:

(a)   Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

(b)   Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.

8.2 Der Käufer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

9. Haftung für Produktangaben und Anwendungshinweise, Produkthaftung

9.1 Alle Angaben über unsere Waren und Verfahren erfolgen nach bestem Wissen auf Grund unserer langjährigen Erfahrung. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, die Eignung unserer Waren und Verfahren für den eigenen Gebrauch - auch im Hinblick auf die Wahrung von Schutzrechten Dritter - in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Verwendung unserer Produkte abweichend von den von uns ausdrücklich genannten Anwendungen und Verfahren, soweit sie nicht Medizinprodukte sind. Bei Medizinprodukten ist eine abweichende Verwendung gesetzlich verboten (§ 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung).

9.2 Angaben in Prospekten und Katalogen sind ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarung nicht verbindlich.

9.3 Für die Richtigkeit der von uns herausgegebenen Produktangaben in technischen Unterlagen haften wir in dem in vorstehender Ziffer 8. bestimmten Rahmen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

9.4 Veräußert der Käufer die Ware, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler auch im Innenverhältnis der Parteien verantwortlich ist.

10. Zahlungsbedingungen und Anrechnung

10.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart und sofern der Käufer den Kaufpreis nicht über eine Sofortzahlungsmethode, eine andere im Webshop angebotene Zahlungsmethode oder Vorauszahlung begleicht, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.

10.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns beziehungsweise der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

10.3 Wird uns nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

10.4 Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur an uns direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so werden Zahlungen, soweit dies nicht von uns anders bestimmt ist, auf die jeweils ältesten Forderungen nebst Nebenkosten verrechnet, selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung bezahlt hat. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

10.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Wegen bestrittener, nicht entscheidungsreifer oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

11. Rücknahme von Waren

11.1 Ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung können an den Käufer gelieferte Waren nicht zurückgenommen werden. Von uns genehmigte Rücksendungen des Kunden werden mit einem Abzug von 15% des Verkaufspreises gutgeschrieben.

11.2 Waren in angebrochener Verpackung können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Kunststoffmaterialien, Flüssigkeiten und Produkte, deren Haltbarkeit begrenzt ist (Verfalldatum), sind ebenfalls von der Rückgabe ausgeschlossen.

11.3 Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

12.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware („Vorbehaltsware“) erfolgt stets für uns. Das Eigentum an der durch Verarbeitung oder Umbildung entstehenden neuen Sache steht uns zu. Bei Verarbeitung mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird und die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese für uns unentgeltlich.

12.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen weiterveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.

12.4 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.

12.5 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Rechnungsbetrages.

12.6 Lässt der Käufer die Vorbehaltsware durch Dritte im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes veräußern, so werden die Forderungen des Käufers aus dem Kommissionsgeschäft bereits jetzt an uns abgetreten und dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Die Bestimmungen dieser Bedingungen betreffend Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware finden auf die Forderungen des Käufers aus dem Kommissionsgeschäft entsprechende Anwendung.

12.7 Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

12.8 Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware treuhänderisch für uns in eigenen Namen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung an uns in Verzug ist, sowie bei Übergang des Geschäftsbetriebes des Käufers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder der Auflösung der Firma des Käufers sowie bei einem Verstoß des Käufers gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 12.3. Im Fall des Widerrufs sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

12.9 Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben beziehungsweise zu übertragen.

12.10   Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.

12.11   Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Abwehr solcher Beeinträchtigungen trägt der Käufer.

12.12   Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

12.13   Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung an uns in Verzug und treten wir vom Vertrag zurück, so können wir unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Käufer uns oder den von uns Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben.

13. Schutzrechte

Der Käufer darf Drittprodukte unter einer VITA Marke oder als VITA Produkt, einschließlich VITA Farbbestimmungsmittel, nicht bewerben oder vertreiben. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, in Katalogen, Preislisten, Angeboten und dergleichen VITA Marken mit dem Wort “Ersatz”, “Annäherungswert" oder Ähnliches in Verbindung zu bringen beziehungsweise VITA Marken und Farbbezeichnungen Ersatzprodukten beziehungsweise angenäherten Farbbestimmungsmitteln gegenüberzustellen und/oder damit zu vergleichen.

14. Exportbeschränkungen

Mit Ausnahme des Handels innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz bedürfen Exportgeschäfte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Im Übrigen ist der Käufer zur Einhaltung des anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsrechts in der EU und der Schweiz verpflichtet.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und unwirksame Klauseln

15.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bad Säckingen.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Bad Säckingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

15.4 Durch eine Änderung oder eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Gültigkeit unserer übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bedingung ist der Käufer verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Bedingung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

VITA Zahnfabrik H. Rauter GmbH & Co. KG, Bad Säckingen

Stand März 2023

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