Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fortbildungsveranstaltungen der VITA Zahnfabrik, Bad Säckingen

1. Die Fortbildungsveranstaltungen der VITA Zahnfabrik erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. 6 Wochen vor Kursbeginn erhalten Sie die Rechnung in Höhe der entsprechenden Teilnahmegebühr mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen. Diese versteht sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Bei kurzfristiger Anmeldung erhalten Sie die Rechnung umgehend mit sofortiger Fälligkeit.

Da die Teilnehmerzahl für unsere Fortbildungsveranstaltungen begrenzt ist, werden die Anmeldungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

3. Nach Zugang der schriftlichen Bestätigung ist die Anmeldung für die Teilnehmer verbindlich. Für die VITA Zahnfabrik tritt die Verbindlichkeit mit dem rechtzeitigen Eingang der Teilnahmegebühr ein.

4. Bei Absage durch den Teilnehmer werden – unabhängig vom Grund der Absage – Teilnahmegebühren fällig in Höhe von:
25% bei Absage von weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
50% bei Absage von weniger als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
100% bei Absage von weniger als 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn
Der Kursplatz kann ohne Bearbeitungsgebühr auf einen Ersatzteilnehmer übertragen werden.

5. Die VITA Zahnfabrik behält sich vor, die Fortbildungsveranstaltung bis 14 Tage vor Beginn abzusagen, wenn die vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Sollten zu diesem Zeitpunkt bereits Teilnahmegebühren gezahlt worden sein, werden diese in voller Höhe erstattet. Die VITA Zahnfabrik haftet jedoch nicht für Kosten, die aufgrund einer kurzfristigen Veranstaltungsabsage entstehen. Ein Rechtsanspruch auf Veranstaltungswiederholung besteht nicht.

6. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen beider Parteien am nächsten kommt.